1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) der BLOCK Transformatoren-Elektronik GmbH, Max-Planck-Straße 36-46, 27283 Verden (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
1.2 Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren finden ausschließlich diese AVLB Anwendung. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.3 Die AVLB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Käufer bis zur Geltung der neuen AVLB des Verkäufers.
2. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, LIEFERUMFANG
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung der Produkte gegenüber etwaigen Katalog-, Prospekt oder Internetangaben des Verkäufers bleiben dem Verkäufer vorbehalten. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag/Bestellung, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware zustande. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.2 Preislisten, Katalog- oder lnternetpreisangaben oder Preisangaben in Angeboten sind freibleibend.
2.3 Einem Angebot des Verkäufers beigefügte oder dem Käufer anderweitig übermittelte Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Insbesondere stellen diese weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe der Produkte des Verkäufers dar, es sei denn dies ist ausdrücklich mit „Eigenschaft des Produktes“ gekennzeichnet. Ziff. 2.1, Satz 5 dieser AVLB (Maßgeblichkeit der Auftragsbestätigung) bleibt hiervon unberührt.
2.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Der Verkäufer ist zudem zu Mengenabweichungen (Mehr- oder Minderlieferungen) in handelsüblichem und dem Käufer zumutbaren Umfang, jedoch nicht mehr als 5 % abweichend von der vertraglich vereinbarten Menge, berechtigt.
2.5 Vom Verkäufer übergebene Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum und Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
3. PREISE
3.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen getroffen wurden, FCA Incoterms 2020, soweit nicht anders angegeben Verden/Aller, Max-Planck-Str. 36–46, Germany, ausschließlich Verpackung und Versandkosten, Montage, Inbetriebnahme und sonstige Nebenkosten (z. B. Zollabgaben).
3.3 Der Mindestbestellwert für Artikel beträgt € 100,- bzw. € 250,- für Custom-made-Produkte. Kupfer- sowie weitere Metallzuschläge werden gesondert erhoben und im Angebot entsprechend ausgewiesen.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Soweit nicht vereinbart, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die Berechtigung zu einem Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Der Verkäufer ist in der Wahl der Übermittlung der Rechnung frei. Er ist insbesondere auch zur Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, berechtigt.
4.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von dem Verkäufer geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.3 Für den Fall, dass der Verkäufer vorleistungspflichtig ist, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Bell vom Vertrag zurücktreten. Das Nähere regelt § 321 BGB.
4.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
5.2 Der Käufer tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
5.3 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
5.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
5.5 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
6. LIEFERUNG, LIEFERZEIT, LIEFERVERZUG, VORBEHALT DER SELBSTBELIEFERUNG, HÖHERE GEWALT
6.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen auf Basis FCA Verden/Aller, Max-Planck-Str. 36–46, Deutschland (Incoterms 2020). Sofern der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig vor dem vereinbarten Lieferdatum, spätestens 2 Werktage vorab, über Versandart, Spediteur, etc. informiert, ist der Verkäufer berechtigt, selbst einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf Kosten des Käufers zu beauftragen.
6.2 Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Beibringung notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc.) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
6.3 Die Lieferfrist ist mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten innerhalb der Frist eingehalten (FCA Verden/Aller, Max-Planck-Str. 36–46, Deutschland, gemäß Incoterms 2020).
6.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten. Dies gilt sowohl für Produkte, die unverändert oder im Wesentlichen unverändert weitergehandelt werden als auch für die Produktion benötigte Vormaterialien, Verpackungsmaterial, Werkzeuge sowie logistische und andere Dienstleistungen.
6.5 Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das oder der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die Partei, die sich auf einen Fall von höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
6.7 Soweit im Einzelfall nichts zwischen den Parteien vereinbart wurde, erfolgen Umfang, Art und etwaige Rücknahme der Verpackung der zu liefernden Ware nach Wahl des Verkäufers unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.
7. GEFAHRÜBERGANG
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über (FCA Verden/Aller, Max-Planck-Str. 36–46, Deutschland, gemäß Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
7.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über.
7.3 Ohne besonderes Verlangen des Käufers wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden versichert. Verlangt der Käufer den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Der Käufer hat etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
8. MÄNGELANSPRÜCHE
8.1 Der Käufer hat sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 445a, 445b BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche jedweder Art werden hierdurch nicht beschränkt. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer mit einer vom Käufer verlangten und vom Verkäufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
8.3 Der Käufer ist bei Eingang der Ware zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet. Als unverzüglich gelten 7 Tage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände einen anderen Zeitraum als angemessen erscheinen lassen. Verletzungen dieser Obliegenheit führen zur Genehmigung der Ware nach § 377 HGB. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
8.4 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
8.5 Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mangelrüge hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten für den Versand im Rahmen der Nacherfüllung sind von dem Verkäufer zu tragen. Soweit sich die Versandkosten jedoch dadurch erhöhen, dass die Ware vom Käufer oder dessen Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Käufers. Das gilt entsprechend auch für andere Kosten, die der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat.
9. HAFTUNG
9.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und deren gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
9.2 Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.5 Sofern ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist, sind Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB ebenfalls ausgeschlossen.
9.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. ABTRETUNGSVERBOT
Der Käufer darf Ansprüche gegen den Verkäufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt nicht für Kaufpreisforderungen und sonstige Geldforderungen.
11. GERÄTELIEFERUNG AUF PROBE
Bei einer Gerätelieferung auf Probe sind vom Käufer, falls nicht anders vereinbart, die Frachtkosten sowie die Kosten für Verpackung und Versicherung und für evtl. eingetretene Wertminderung zu bezahlen. Außerdem haftet der Käufer für die Dauer der Probezeit für einen etwaigen Verlust oder eine Beschädigung der gelieferten Ware. Eine etwaige Rückgabe der Ware hat stets in einwandfrei gereinigtem Zustand und transportversichert zu Lasten des Käufers zu erfolgen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen stets der Sitz des Verkäufers.
12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
12.3 Hat der Käufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist an dem Sitz des Verkäufers, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg. Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den Üblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. In entsprechender Anwendung von § 139 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO wird das Schiedsgericht ausdrücklich ermächtigt, das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es soll dahin wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Die Parteien ermächtigen das Schiedsgericht zudem ausdrücklich, in jeder Phase des Verfahrens Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 12/2023