1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) der BLOCK Transformatoren-Elektronik GmbH, Max-Planck-Straße 36-46, 27283 Verden („BLOCK“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen - auch des öffentliches Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen -, welche im Hinblick auf die Lieferung der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Lieferant“).
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten („Waren“) annehmen oder diese bezahlen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.
2. VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSÄNDERUNGEN, PREISE
2.1 Bestellungen, Abschlüsse, Angebotsannahmen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder durch Textform erfolgenden Bestätigung unseres Einkaufs.
2.3 Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen seit Zugang an (Auftragsbestätigung), so sind wir zum Widerruf berechtigt, soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.5 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Verwendungsstelle abgeladen sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten.
3. LIEFERUNG
3.1 Abweichungen von unseren Vertragsabschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen oder in Textform erfolgenden Zustimmung zulässig.
3.2 Auf allen Lieferpapieren (Lieferschein, Frachtbriefe usw.), allen Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns sind Auftragsdatum, Ansprechpartner und Belegnummer der Bestellung (Bestellnummer) sowie die jeweilige BLOCK-Artikelnummer anzugeben.
3.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Angabe von unverbindlichen oder „circa“-Lieferterminen durch den Lieferanten ist unzulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (sondern z.B. CIP, CPT oder DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Termin der Freitag dieser Woche. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die in der Bestellung bzw. die mit dem Lieferanten vereinbarte Adresse. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung ist die Ware an unseren Sitz in Verden zu liefern.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere Einkaufsabteilung schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffener schriftlicher oder in Textform erfolgender Absprache zulässig oder wenn sie für uns zumutbar sind.
3.7 Soweit die Lieferungen bzw. Leistungen durch Urheberrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
3.8 Die Waren sind nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Verpackungsvorschriften und grundsätzlich so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, schadstofffreie, leicht recyclingfähige Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen, Mehrwegsysteme sind zu bevorzugen. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.9 Die gelieferte Ware muss grundsätzlich ohne Rampe zu entladen sein. Vom Lieferanten eingesetzte Spediteure sind dazu anzuhalten, uns bei der Entladung sachgerecht zu unterstützen.
4. HÖHERE GEWALT
Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Die Partei, die sich auf einen Fall von höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. VERSANDANZEIGE UND RECHNUNG
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die ordnungsgemäße und vollständige Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummern und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Die Übersendung von Rechnungen in digitaler oder elektronischer Form bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
6. PREISSTELLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk, verzollt, versteuert (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt - sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde - die Gefahr des zufälligen Untergangs (Gefahrübergang) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung durch uns entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung bei uns. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
7.2 Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen (d.h. fehlerfrei, vollständig, ordnungsgemäß und prüffähig) gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang einer vollständigen, ordnungsgemäßen, richtigen und prüffähigen Rechnung sowie der vereinbarten Bescheinigung. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Wir geraten erst dann in Verzug, wenn der Lieferant uns eine schriftliche Mahnung geschickt hat und wir keine berechtigten Gründe haben, die Zahlung wertanteilig bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
8. GEWÄHRLEISTUNG, PRODUKTHAFTUNG
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mangelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat dieser uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.2 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate ab Gefahrübergang, bei Rechtsmängeln 5 Jahren ab Gefahrübergang. Falls im Einzelfall aus dem Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist folgt (etwa bei Baumaterialien), gilt diese längere Frist. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
8.4 Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Eine Anzeige innerhalb von sieben Kalendertagen ab Eingang der Lieferung ist in jedem Fall unverzüglich in diesem Sinne. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Anzeige binnen sieben Tagen ab Feststellung als unverzüglich.
8.5 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aufgrund von Mängeln der Lieferung von Dritten gegenüber uns geltend gemacht werden sollten, es sei denn, er hat die Mängel nicht zu vertreten. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter - einschließlich der üblichen Kosten der Rechtsverteidigung und unserer Verwaltungskosten - frei. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Unterlagen oder auf unsere ausdrückliche Anordnung hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die Freistellungspflicht nach vorstehendem Satz nicht.
8.6 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist und der Lieferant entweder Hersteller ist oder wir aufgrund seines Verhaltens bei Bestellung annehmen durften, dass er Hersteller ist. Eine etwaige Haftung des Lieferanten aus anderen Gründen (z.B., wenn er Importeur oder Quasihersteller ist und daher produkthaftungsrechtlich verantwortlich ist) bleibt unberührt. Der zu erstattende Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, wenn und soweit wir zu dieser verpflichtet waren oder uns zu dieser verpflichtet ansehen durften.
8.7 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird er sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
9. SCHUTZRECHTE
9.1 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Waren frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Waren Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
9.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Waren vom Berechtigten zu erwirken.
10. HAFTUNG DES LIEFERANTEN
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen und schuldhafte Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
11. HAFTUNG BLOCK
11.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung;
für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Lieferant vertrauen darf;
im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit;
bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
11.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 3., 4. Spiegelstrich vorliegt, haften wir der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
11.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
11.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.4 und Ziff. 11.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern.
11.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. QUALITÄT UND DOKUMENTATION
12.1 Der Lieferant hat die Qualität der Waren ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler bzw. Abweichungen von Vorgaben und absehbare Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
12.2 Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen in keinem Bereich des Liefergegenstandes oder des Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden. Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu verlangen.
12.3 Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigungen sowie sonstige für die Waren oder deren Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen nach unserer Wahl in deutscher oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpackung.
12.4 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
13. EIGENTUMSVORBEHALTSRECHTE
Wir können die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und/oder weiterveräußern.
14. AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Personen darauf gesondert und nachdrücklich hinzuweisen.
15. PÖNALE
Kommt der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels oder einer Lieferung schuldhaft in Verzug, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von 0,2 % der für die mangelhafte bzw. verspätete Lieferung und/oder Leistung vereinbarten Netto-Vergütung pro Werktag (Montag bis Samstag) des Verzuges, maximal jedoch 5 % der vereinbarten Netto-Vergütung, für die mangelhafte bzw. verspätete Lieferung ohne weiteren Schadensnachweis zu verlangen. Der Lieferant hat jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche und vertragliche Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die vorgenannte Schadenspauschale wird auf einen weitergehenden etwaigen Schadensersatzanspruch vollständig angerechnet.
16. BEISTELLUNG UND WERKZEUGE
16.1 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
16.2 Modelle, Prüfvorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel (nachfolgend „Fertigungsmittel“ genannt), die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke als für die Ausführung der Lieferung an uns verwendet, vervielfältigt oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Fertigungsmittel sind als unser Eigentum zu kennzeichnen und durch den Lieferanten sorgfältig aufzubewahren und zu versichern.
17. UNTERLAGEN UND GEHEIMHALTUNG
17.1 Alle durch uns dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen oder produktbezogenen Informationen, insbesondere Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Produktionsinterna und Daten, gleich welcher Art, einschließlich sonstiger Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls schriftlich – bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig – zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Dies gilt nicht, solange und soweit derartige Informationen nachweislich öffentlich bekannt sind oder eine gesetzliche oder behördliche Offenbarungsverpflichtung besteht. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
17.2 Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
17.3 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
17.4 Der Versand etwaiger Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.
18. COMPLIANCE / VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG EINSCHLÄGIGER GESETZE UND VERORDNUNGEN, HINWEISPFLICHTEN
18.1 Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet; der Lieferant ist dazu auch verpflichtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc. Ferner erwarten wir, dass der Lieferant diese Grundsätze und Anforderungen an seine Subunternehmer und Lieferanten kommuniziert und sie dabei bestärkt, diese Gesetze ebenfalls einzuhalten.
18.2 Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen (z. B. im Hinblick auf EU-Sanktionen gegen Russland (Verordnung (EU) 2023/1214), Dual-Use VO, US-Re-Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen.
18.3 Der Lieferant ist verpflichtet, nur Produkte zu liefern, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen und auch sonst deren Anforderungen einzuhalten. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Außerdem hat uns der Lieferant die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung unaufgefordert mitzuteilen.
18.4 Der Lieferant versichert, dass die Produkte keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fallen.
18.5 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der anwendbaren und für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Konfliktmineralien (z.B. des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Waren erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien uns gegenüber vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
18.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die in Bezug auf die seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Regelungen zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773) einzuhalten.
18.7 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit uns eingesetzten Mitarbeiter den jeweils einschlägigen gesetzlichen Mindestlohn, z.B. nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn, erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird. Der Lieferant wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß dieser Vertragsziffer prüfen.
18.8 Für den Fall, dass wir von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Lieferant uns von diesen Ansprüchen frei.
18.9 Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.
18.10 Der Lieferant verpflichtet sich, nur Preise und Konditionen anzubieten, die keinem Kartell unterliegen. Unabhängig davon verpflichtet er sich, alle kartellrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Hat der Lieferant Verkaufspreise oder sonstige Konditionen im Hinblick auf an uns gelieferte Produkte mit einem Dritten abgestimmt oder mit diesem diesbezüglich Absprachen getroffen oder diesbezüglich Gebiets- und Kundenaufteilungen vereinbart, verpflichtet er sich zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von 15% der Auftragssumme der an uns im betroffenen Zeitraum gelieferten Produkte an uns, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Schadensersatzanspruch fällt nicht an, wenn die Verhaltensweise des Lieferanten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder dem Recht der Europäischen Union (AEUV) zulässig ist oder wenn der Lieferant den Verstoß nicht zu vertreten hat.
19. DATENSCHUTZ, IT-SICHERHEIT
19.1 Die Parteien sind für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige und transparente Weise sowie ausschließlich für die Abwicklung der vertragsgegenständlichen Lieferbeziehung zu verarbeiten.
19.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein angemessenes, dem Stand der Technik entsprechendes IT-Sicherheitssystem zu unterhalten, um zu verhindern bzw. zu erschweren, dass uns und unseren Mitarbeitern und Vertragspartnern Schäden oder sonstige Nachteile entstehen können (z.B. durch Ausspähen, Abfangen oder Verändern von Daten oder durch Infizierung mit Computerviren etc.). Hat der Lieferant Kenntnis oder einen begründeten Verdacht, dass auf uns, unsere Mitarbeiter oder unsere Vertragspartner bezogene Daten ausgespäht, abgefangen oder unbefugt verändert wurden, sind wir unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Lieferant Kenntnis oder einen begründeten Verdacht hat, dass sich Dritte durch Hacking oder auf andere Weise unbefugt Zugang zu den IT-Systemen des Lieferanten verschafft haben und es aus Sicht des Lieferanten ernsthaft in Betracht kommt, dass dies zu Nachteilen für uns, unsere Mitarbeiter oder Vertragspartner führen kann (z.B., weil der Dritte in der Lage sein könnte, nun vermeintlich von dem Lieferanten stammende Rechnungen zu versenden, die zu Zahlungen unsererseits an diesen Dritten führen könnten).
20. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN / ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
20.1 Hat der Lieferant seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist an unserem Sitz, falls der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Hat der Lieferant seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg. Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht soll sich bei der Beweisaufnahme an den Üblichkeiten von Verfahren bei deutschen staatlichen Gerichten orientieren. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. In entsprechender Anwendung von § 139 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO wird das Schiedsgericht ausdrücklich ermächtigt, das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsäch-lichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es soll dahin wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Die Parteien ermächtigen das Schiedsgericht zudem ausdrücklich, in jeder Phase des Verfahrens Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
20.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - einschließlich dieser Schriftformklausel sowie Nebenabreden jeder Art - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB bleibt davon unberührt.
Stand: 11/2023